Was bedeuten eigentlich diese Begriffe?
Verpflichtung Vertraulichkeit
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht vor, dass Unternehmen Ihre Mitarbeiter dazu verpflichten, personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln. Dies muss in einer entsprechenden Vereinbarung unterschrieben und dokumentiert werden (Art. 5 DSGVO).
Wahrung Datengeheimnis
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme Ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort (§53 BDSG).
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
Hierbei handelt es sich um Informationen, die gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit geheim gehalten werden sollen. Hierbei kann es sich um hohe wirtschaftliche Werte eines Unternehmens handeln.