Nachfolgend möchten wir ein paar Begriffe aus dem Arbeitsschutz erläutern und erklären. Was versteht man bspw. unter Gefährdungsbeurteilung, oder wie errechnet man die Einsatzzeiten für sein Unternehmen. Diese Seiten wird regelmäßig erweitert, d.h. es lohnt sich immer mal wieder reinzuschauen.
Da wir natürlich das Rad nicht neu erfinden, hier noch die Quellen, aus denen wir das Wichtigste zusammengefasst haben:
www.gefaehrdungsbeurteilung.de, Wikipedia, „Grundbegriffe des Arbeitsschutzes“ (Baua/DGUV), www.arbeitssicherheit.de, www.baua.de, www.bgrci, www.bghm.de, www.gesetze-im-internet.de, www.juraforum.de, www.dguv.de
Ein Arbeitsschutzausschuss muss bei Arbeitgebern mit mehr als 20 Beschäftigten (auf Vollzeitkräfte umgerechnet) gebildet werden. Die Arbeitsschutzausschuss-Sitzung (kurz ASA-Sitzung) ist nach § 11 Satz 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) geregelt. Die Sitzung muss mindestens einmal vierteljährlich stattfinden. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
Weitere Mitglieder/Teilnehmer können bei Bedarf mit eingeladen werden (bspw. Gefahrgutbeauftragter, Abfallbeauftragter, QM-Beauftragter, Personalabteilung, usw.)
Von jeder Sitzung muss ein Protokoll angefertigt werden, dass eventuell fehlenden Teilnehmer umgehend zur Verfügung gestellt werden muss.
Unter einer Begehung versteht man eine Grobanalyse der Arbeitsbedingungen in allen Betriebsbereichen (oder auch nur eines bestimmten Teils, dann ist es eine Teilbegehung). Man erhält Momentaufnahmen, bei denen nur offensichtlichen Gefährdungen erkennbar sind. Oft resultiert aus einer Begehung die Erkenntnis über den Bedarf einer vertiefenden Gefährdungsermittlung.
Die Betriebsanweisung ist ein Dokument, welches auf Gefahren hinweist und Schutzmaßnahmen aufzeigt. Was eine Betriebsanweisung beinhalten muss, wird von den Berufsgenossenschaften vorgeschlagen:
Erst nach Unterschrift der verantwortlichen Personen werden Betriebsanweisungen für die Mitarbeiter verbindlich (dies spielt wiederum im Arbeitsrecht eine Rolle). Oft werden Unterweisungen anhand vorhandener Betriebsanweisungen durchgeführt.
Wir unterscheiden in vorbeugenden Brandschutz (alle Maßnahmen, die die Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes verhindern sollen) und abwehrenden Brandschutz (Möglichkeiten der Rettung von Mensch und Tier und wirksame Löscharbeiten bei einem Brand). Bei den Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes gibt es folgende Untergliederung:
(bspw. Brandverhalten von Baustoffen, Feuerwiderstand von Bauteilen, Aufteilung von Gebäuden in Brandabschnitte durch Brandschutztüren und -wände, Fluchtwegplanung, aktive Brandvermeidung durch Sauerstoffreduktion)
(bspw. Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feststellanlagen für Rauchschutztüren in Flucht- und Rettungswegen, Handfeuerlöscher, selbsttätige Feuerlöschanlagen, Sprinkleranlagen, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen-Wandhydranten)
(Bestellung von Brandschutzbeauftragten, Erstellung von Alarmplänen, Brandschutzordnung und Brandschutzpläne, Schulungen)
Nach der DGUV Vorschrift 2 sind für die Grundbetreuung durch den Arbeitsmediziner und der Fachkraft für Arbeitssicherheit Einsatzzeiten festzulegen. Diese werden anhand der Beschäftigtenzahl (meist auf Vollzeit umgerechnet, kommt auf die BG an) und dem Faktor der Betreuungsgruppe errechnet. Die Zuordnung in einer der 3 Betreuungsgruppen erfolgt über den WZ-Kode. Dieser kann aus der Anlage 2 (WZ-Liste) entnommen werden oder Sie fragen bei Ihrem Steuerberater nach.
Betreuungsgruppe:
I | 2,5 Std. pro Mitarbeiter pro Jahr |
II | 1,5 Std. pro Mitarbeiter pro Jahr |
III | 0,5 Std. pro Mitarbeiter pro Jahr |
Bei der Umrechnung der Beschäftigten auf Vollzeit geht man von folgender Grundlage aus:
Mitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit bis 20 Std. | 0,50 Beschäftige |
Mitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit mehr als 20 bis 30 Std. | 0,75 Beschäftigte |
Mitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit mehr als 30 Std. | 1,00 Beschäftigte |
Rechenbeispiel 1:
10 Mitarbeiter mit 35 Stunden-Woche | ergibt 10,00 |
16 Mitarbeiter mit 25 Stunden-Woche | ergibt 12,00 |
8 Mitarbeiter mit 15 Stunden-Woche | ergibt 4,00 |
Daraus ergeben sich 26 Vollzeitbeschäftigte. |
Die Aufteilung auf Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit wird aufgrund der betrieblichen Betreuungserfordernisse aufgeteilt, gängig sind Aufteilungen wie 80/20 oder auch 60/40 (Arbeitssicherheit/Arbeitsmedizin). Es müssen jedoch gewisse Mindestanteile beachtet werden (20%, d.h. 0,2 Std. pro Beschäftigten).
Rechenbeispiel 2:
50 Mitarbeiter mit einer Aufteilung von 80/20
Rechenbeispiel 3:
100 Mitarbeiter mit einer Aufteilung von 60/40
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Es handelt sich um den Prozess der Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen Beschäftigte in einem Unternehmen ausgesetzt sind. Unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeiter sind alle Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitsbedingungen in ihrem Unternehmen nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen, daraus abzuleitende erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren. Dies ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der DGUV Vorschrift 1 geregelt. Die Gefährdungsbeurteilung ist das wichtigste Instrument hierzu. Die Verantwortung bleibt immer beim Arbeitgeber, bei der Durchführung kann sich dieser allerdings Unterstützung durch fachkundige Personen holen. Allerdings ist hier eine Beauftragung notwendig, welche genau beschreibt, welche Aufgaben übertragen werden.
Sämtliche präventive Maßnahmen, die zur Verhütung von Unfällen beitragen sollen, werden als Unfallverhütung bezeichnet. Diese werden in den UVVs (Unfallverhütungsvorschriften) der Berufsgenossenschaften zusammengefasst. Pflichten der Unternehmer und Beschäftigten (Versicherten) in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz werden in den UVVs dargestellt. Überwacht wird die Einhaltung durch die sogenannten technischen Aufsichtsbeamten der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften). Diese können bei Nichteinhaltung Ordnungsstrafen/Bußgelder gegenüber dem Unternehmen aber auch den Versicherten verhängen.
Ein Arbeitsschutzausschuss muss bei Arbeitgebern mit mehr als 20 Beschäftigten (auf Vollzeitkräfte umgerechnet) gebildet werden. Die Arbeitsschutzausschuss-Sitzung (kurz ASA-Sitzung) ist nach § 11 Satz 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) geregelt. Die Sitzung muss mindestens einmal vierteljährlich stattfinden. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
Weitere Mitglieder/Teilnehmer können bei Bedarf mit eingeladen werden (bspw. Gefahrgutbeauftragter, Abfallbeauftragter, QM-Beauftragter, Personalabteilung, usw.)
Von jeder Sitzung muss ein Protokoll angefertigt werden, dass eventuell fehlenden Teilnehmer umgehend zur Verfügung gestellt werden muss.
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